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Ausführliche Informationen:
Radtourenfahrten
1. A-Wertungsfahrten
1.1 Die Ausschreibung in den amtlichen Bekanntmachungen des BDR erfolgt für alle Radtourenfahrten,
die vom jew. Landesverband und von der Kommission Breitensport genehmigt
sind. Als Grundlage dazu dienen die Durchführungsbestimmungen Breitensport,
die Bestandteil der BDR-Sportordnung sind.
1.2 Die Ausschreibung erfolgt mit der Punktzahl, die von der Kommission Breitensport genehmigt
und abgedruckt ist. Die Punktevergabe für Etappenfahrten wird mit Punkt 2.3
dieser Generalausschreibung festgelegt.
1.3 Es werden Fahrten ausgeschrieben, die zwischen dem 12. März und dem 16. Oktober
2005 in der Bundesrepublik Deutschland an Samstagen und Sonntagen sowie an Feiertagen
veranstaltet werden.
1.4 Der Start für alle Radtourenfahrten muss sich innerhalb des für den Ausrichter zuständigen
Landesverbandes befinden. Mit Zustimmung des jeweiligen Landesverbandes können
die Landesverbände Berlin, Bremen und Hamburg den Start in angrenzende Landesverbände
verlegen.
1.5 Bei der Punktevergabe hat folgende Regelung Gültigkeit:
20 - 39 km = 1 0 / 1 Punkt *
40 - 69 km = 1 Punkt
70 - 109 km = 2 Punkte
110 - 149 km = 3 Punkte
150 - 199 km = 4 Punkte
ab - 200 km = 5 Punkte
* Als Einsteigervariante wird für Familien -Touren (20-39 km) die im Rahmen einer RTF
angemeldet werden, ein Punkt zur Jahreswertung vergeben. Voraussetzung ist, dass
die Familien – Tour zusätzlich zur 40er Strecke (40 - 69 km) durchgeführt wird.
1.6 Für angemeldete Vereinsgruppen kann die mit dem Fahrrad absolvierte Anfahrstrecke
vom Wohnort zum Veranstaltungsort unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Punkt 5
- Sternfahrtmodus) zur Punktevergabe berücksichtigt werden. Startzeit, Streckenlänge
und Kontrollschluss jeder Radtourenfahrt sind so festzulegen, dass die Fahrt unter normalen
Lichtverhältnissen durchgeführt werden kann.
1.7 Eine offizielle Zeitnahme ist unzulässig.
1.8 Abweichend von den Durchführungsbestimmungen Breitensport kann bei Streckenlängen
ab 150 km Distanz die Startzeit von 2 Stunden verkürzt werden.
1.9 Wird eine begründete Terminverlegung/-absage notwendig, so ist diese spätestens
8 Wochen vor dem Veranstaltungstermin mit entsprechender Begründung und dem
Einverständnis des Bezirks-/Landesverbandsfachwartes bei der Kommission Breitensport
schriftlich zu beantragen. Die Amtliche Bekanntmachung hierzu veranlasst danach
der Bund Deutscher Radfahrer.
1.10 Änderungen gegenüber der Ausschreibung sind dem Landesverbandsfachwart und dem
Bund Deutscher Radfahrer mitzuteilen. Die Amtliche Bekanntmachung hierzu veranlasst
danach der Bund Deutscher Radfahrer.
1.11 Der BDR erstellt einen Jahreskalender. Die Amtliche Bekanntmachung hierzu veranlasst
der Bund Deutscher Radfahrer.
2. Etappenfahrten
2.1 Für Etappenfahrten werden Punkte zur Jahreswertung vergeben. Es werden so viele
Punkte vergeben, wie zur gleichen Zeit bei A-Wertungsfahrten bzw. Permanenten Touren
erreicht werden können. Eine Etappenfahrt ist eine zusammenhängende Fahrt ohne
Unterbrechung. Mit Zustimmung des jeweilig zuständigen LV-Fachwartes kann in anderen
Landesverbänden gestartet werden.
2.2 Für die Punktvergabe sind bis zum 03. März 2005 schriftlich über den jeweiligen
Landesverband dem BDR einzureichen:
a) Daten der Tagesetappen
b) Detaillierter Streckenplan mit Angabe der Tageskilometer und der Durchfahrtsorte
Ohne diese Angaben erfolgt keine Punktevergabe.
2.3 Die Punkte für die Etappenfahrten werden von der Kommission Breitensport genehmigt.
Die Amtliche Bekanntmachung hierzu veranlasst danach der BDR.
2.4 Teilnehmer an einer Etappenfahrt können während der Dauer der Veranstaltung an keiner
anderen Radtourenfahrt teilnehmen.
3. Permanente Radtourenfahrten
3.1 Eine Permanente Radtourenfahrt ist eine organisierte Radtourenfahrt, die zwischen dem
12. März und dem 16. Oktober 2005 täglich ab 8.00 Uhr gefahren werden kann.
3.2 Die Strecke sollte 100 km nicht überschreiten. Zur Jahreswertung werden maximal
2 Punkte vergeben. Jede Permanente Radtourenfahrt wird nur einmal im laufenden Jahr
zur Jahreswertung berücksichtigt. Organisation und Kontrolle obliegt dem Ausrichter.
3.3 Vom Ausrichter sind alle organisatorischen Unterlagen, wie detaillierte Streckenpläne
und -beschreibungen, vorgesehene Kontrollstellen oder -fragen bis zum 31. Januar
2005 an den jew. Landesverband einzureichen. Die Ausrichter müssen sicherstellen,
dass die Start- und Ankunftszeiten auf den Startkarten vermerkt werden.
3.4 Bietet ein Ausrichter mehrere Permanente Radtourenfahrten an, dann müssen diese
einzeln angemeldet und auf verschiedenen Strecken durchgeführt werden.
3.5 Etappenfahrten als Permanente Radtourenfahrten sind mit besonderer Genehmigung
des BDR gestattet.
3.6 Bei einer Permanenten Radtourenfahrt ist auf der Wertungskarte neben der Veranstaltungsnummer
auch das Datum einzutragen, an welchem die Permanente gefahren wurde.
4. Radmarathon
4.1 Ein Radmarathon ist eine Radtourenfahrt, deren Streckenlänge mindestens 200 km beträgt.
4.2 Zu den Veranstaltungen der Radtouren-Super-Cup-Serie dürfen keine anderen Radmarathons
im Umkreis von 200 km vom Startort des Super-Cups ausgerichtet werden. Die
Mitteilung der Super-Cup-Termine erfolgt mit der Zusendung der Kalenderunterlagen im
August eines Jahres.
5. Sternfahrt-Modus zur A-Wertung
5.1 Als Variante kann die mit dem Fahrrad absolvierte An- und Abfahrstrecke vom Wohnort
zum Veranstaltungsort, zur Punktevergabe berücksichtigt werden. Voraussetzungen
hierbei sind:
a) die Zustimmung des jeweiligen Landesverbandes
b) der Sternfahrtmodus greift nur bei Vereinsgruppen (mind. 4 Personen)
c) die Gruppe muss sich mittels eines formlosen Schreibens oder telefonisch bis spä-
testens 3 Tage vor dem Veranstaltungstermin beim Ausrichter der Radtourenfahrt
anmelden. Der Zahlungsmodus ist mit dem Ausrichter direkt abzustimmen
5.2 Jeder Landesverband kann hoheitlich für seinen Bereich entscheiden, ob der Sternfahrt
- Modus Gültigkeit findet.
5.3 Es können maximal so viele Punkte vergeben werden, wie für die längste ausgeschriebene
Strecke der Veranstaltung.
5.4 Eine Doppelwertung der An-/Abfahrtstrecke für Radwandern und Radtourenfahren ist
nicht zulässig.
5.5 Die Teilnahme an einer der ausgeschriebenen RTF - Strecken ist für alle Teilnehmer
am „Sternfahrtmodus“ Pflicht. Ohne Teilnahme an einer dieser Strecken darf keine
Punktevergabe erfolgen.
5.6 Die Punktevergabe erfolgt durch den Ausrichter bei der Einschreibkontrolle nach Beendigung
der unter 5.5 aufgeführten RTF - Strecke. Alle Teilnehmer sind verpflichtet, die
Wertungskarte persönlich vorzulegen. Sammelvorlage der Wertungskarten durch den
Gruppenleiter ist nicht zulässig.
6. LV - Sternfahrt
Jeder Landesverband kann im Jahr bis zu zwei „Sternfahrten“ durchführen. Die Vergabe
erfolgt ausschließlich durch den zuständigen Landesverbandsfachwart Radtourenfahren,
der auch als Verantwortlicher fungiert und die Ausschreibung erstellt. Die Durchführung
kann an einen dem Landesverband angehörigen Verein übertragen werden. Die
Vergabe durch den Landesverband kann auch während der laufenden Saison festgelegt
werden. Die Punktevergabe erfolgt nach dem Punkt 1.5 dieser Generalausschreibung
mit max. 4 Punkten.
Im Breitensportkalender werden diese Veranstaltungen nicht veröffentlicht.
7. Wertung
7.1 Wertungskarten für das Radtourenfahren sind ausschließlich, auch für Einzelmitglieder,
über die Geschäftsstellen der Landesverbände zu beziehen. Wertungskarten für Jahrgänge
1992 bis 1996 sind vor der Abgabe mit dem Stempelaufdruck "Schüler" deutlich
zu kennzeichnen. Diese Wertungskarteninhaber dürfen nur zu 1- und 2-Punkte-Fahrten
zugelassen werden.
7.2 Punkteintragungen von Veranstaltungen, die nicht vom Landesverband und der Kommission
Breitensport genehmigt wurden, sind nicht zulässig. Gewertet wird pro Teilnehmer
nur eine Wertungsfahrt pro Tag.
7.3 Punkte dürfen in die Wertungskarte erst nach Beendigung der Fahrt eingetragen werden.
Jeder Teilnehmer muss seine Startkarte an den Kontrollstellen persönlich vorzeigen.
Der Kontrollstempel darf sonst nicht aufgedruckt werden.
7.4 Bei Aufgabe während einer Wertungsfahrt oder bei nicht Durchfahren einer Etappe werden
keine Punkte vergeben.
7.5 Der Wertungsstempel muss vom Ausrichter so gefertigt sein, dass er gut sichtbar in
eine Rubrik der Wertungskarte passt.
7.6 Handschriftliche Eintragungen ohne Veranstaltungsstempel sind nicht zulässig.
7.7 Das Einkleben von Stempelabdrucken ist verboten.
7.8 Das Nachtragen von Radtourenfahrten in die Wertungskarte wird anhand der vorzulegenden
Startkarten nur von den Bezirks- oder Landesverbandsfachwarten vorgenommen.
7.9 Für die Jahreswertung werden gleichartige Veranstaltungen im Ausland berücksichtigt.
7.10 Bei Etappenfahrten mit Teilnehmerbegrenzungen können nur die Punkte und Kilometer
angerechnet werden, wie am gleichen Tag bei einer Radtourenfahrt ohne Teilnehmerbegrenzung
möglich sind.
7.11 Die Punkte für die Teilnahme an Country -Touren-Fahrten werden für den Erwerb der
Jahresauszeichnung Radtourenfahren gewertet. Da die Wertungskarten erst ab Frühjahr
durch die Landesverbände ausgegeben werden, müssen die CTF - Teilnahmen
durch Vorlage der Startunterlagen beim Bezirks-/Landesverbandsfachwart für die Zeit
vom 18. Oktober 2004 bis Frühjahr 2005 nachgetragen werden (siehe Punkt 4.6 der
Generalausschreibung CTF 2005).
7.12 Die Auswertung der Wertungskarten erfolgt durch die Landesverbände, die das gewählte
Organisationsverfahren ihren Bezirken, Vereinen und Einzelmitgliedern rechtzeitig
mitteilen müssen.
8. Rückennummern
8.1 Zusammen mit der Wertungskarte werden die Original Rückennummern ausgegeben.
In den Landesverbänden bzw. Bezirken in denen das Tragen von Rückennummern behördlicherseits
oder vom Landesverband vorgeschrieben ist, sind die Original Rückennummern
bei Wertungsfahrten von jedem Teilnehmer unverändert und deutlich lesbar
zu tragen. Nähere Auskünfte erteilen die Landesverbandsfachwarte. Bei der Teilnahme
an einem Radmarathon ist das Tragen der Rückennummer Pflicht.
8.2 Für Teilnehmer ohne Wertungskarte halten die Ausrichter Rückennummern von 1 bis
1000 bereit. Rückennummern ab 1001 sind ausschließlich für Wertungskarteninhaber
reserviert.
8.3 Jeder Ausrichter von Radtourenfahrten ist verpflichtet, den RTF - Teilnehmern die Starterlaubnis
mittels eines Startstempels auf der Startkarte zu erteilen. Sind bei der Veranstaltung
Rückennummern behördlicherseits oder vom Landesverband vorgeschrieben,
so ist beim Start eine Rückennummernkontrolle durchzuführen.
8.4 Teilnehmer ohne Rückennummer erhalten bei Veranstaltungen wo Rückennummern
vorgeschrieben sind keine Starterlaubnis und sind von der laufenden Veranstaltung
ausgeschlossen.
8.5 Der Ausrichter hat einen Teilnehmernachweis sicherzustellen. Teilnehmer im Sternfahrtmodus
sind auf dem Teilnehmernachweis gesondert zu kennzeichnen. Eine Kopie
der Teilnehmerlisten ist nach der Veranstaltung an den Landesverbandsfachwart zu
senden.
9. Startgeld und Verpflegung
9.1 Für Radtourenfahrten kann eine Teilnehmergebühr erhoben werden, die sich anteilig
aus dem einfachen Startgeld, der Verpflegung und einem Betrag für eine Auszeichnung
zusammensetzt. Es muss jedem Teilnehmer möglich sein, für das einfache Startgeld zu
starten.
9.2 Das einfache Startgeld für Teilnehmer mit einer RTF – Wertungskarte an einer Radtourenfahrt
darf einen Betrag von 7,00 € nicht überschreiten. Für nicht organisierte Teilnehmer
/ Trimmfahrer muss das Startgeld mind. 1,00 € höher liegen. Eine Nachmeldegebühr
ist bei Wertungsfahrten der Formel A nicht zulässig. Wertungskarteninhaber mit
dem Vermerk "Schüler" sind vom Startgeld befreit.
Das Startgeld darf der Generalausschreibung des BDR nicht widersprechen.
9.3 Wird eine Verpflegung angeboten, kann ebenfalls ein angemessener Preis verlangt
werden, der dem Wert der gereichten Verpflegung entsprechen muss. Ein Zwang zum
Kauf der Verpflegung besteht nicht.
9.4 Bei Radmarathons kann der Ausrichter eine entsprechende Verpflegung anbieten, zu
deren Abnahme die Teilnehmer verpflichtet werden können.
9.5 Für eine Auszeichnung kann ein, der Auszeichnung angemessener, Preis verlangt werden.
Eine Pflicht zu Abnahme der Auszeichnung besteht nicht.
9.6 Auszeichnungen in Form von Bargeld sind verboten.
9.7 Veranstalter, welche die Punkte 7.1 bis 9.6 der gültigen Generalausschreibung nicht
einhalten, können gemäß BDR-Sportordnung, Abs. 3.9, als Veranstalter für das Folgejahr
vom jeweiligen Landesverband nicht berücksichtigt werden.
10. Versicherungen
10.1 Ausrichter sind verpflichtet, Veranstaltungen an denen Nichtmitglieder teilnehmen, separat
zu versichern, sofern diese Teilnehmer nicht automatisch über den zuständigen Landessportbund
versichert sind.
10.2 Der Versicherungsschutz kann durch den Ausrichter bei der GERLING-KONZERN Allgemeine
Versicherungs - AG, Abt. Sportversicherung, Postfach 100808, 50597
Köln beantragt werden. Der Ausrichter erhält vom Versicherer eine
Versicherungsbestätigung. Der Versicherungsbetrag in Höhe von € 25,00 je
Veranstaltung ist auf eines der in der Versicherungsbestätigung angegebenen Konten
zu überweisen.
11. Auszeichnungen
11.1 Die Jahresauszeichnung erhält jeder, der im laufenden Kalenderjahr folgende Punktzahlen
erreicht:
Senioren (ab 65 Jahre) 15 Punkte,
Seniorinnen (ab 65 Jahre) 10 Punkte
Männer 25 Punkte,
Frauen 15 Punkte,
Schüler 10 Punkte,
Das Organisationsverfahren zum Versand der alljährlichen Auszeichnung nach Prüfung
der vorgelegten Wertungskarte regelt der Landesverband.
11.2 Sonderauszeichnungen werden gemäß nachfolgender Punktetabelle ausschließlich als
Metallabzeichen vergeben.
Männer / Senioren Frauen / Seniorinnen Schüler
Bronze 50 / 25 Punkte 25 / 15 Punkte 25 Punkte
Silber 100 / 50 Punkte 50 / 30 Punkte 50 Punkte
Gold 200 / 100 Punkte 100 / 50 Punkte 100 Punkte
Bronze m. Eichenkranz 350 / 200 Punkte 150 / 100 Punkte
Silber m. Eichenkranz 500 / 400 Punkte 200 / 150 Punkte
Gold m. Eichenkranz 750 / 600 Punkte 400 / 300 Punkte
12. Verschiedenes
12.1 Bei jeder Radtourenfahrt sind die Straßenverkehrsordnung, die Sportordnung,
Durchführungsbestimmungen Breitensport, die Bestimmungen für Kontrollfahrer und die
Generalausschreibung genau einzuhalten.
12.2 Die Veranstalter haben ihre Teilnehmer vor dem Start auf die Pflicht zur Einhaltung der
Regeln der Straßenverkehrsordnung hinzuweisen. Dies muss auch als Vermerk auf der
Startkarte abgedruckt sein.
12.3 Bei Radtourenfahrten wird das Tragen eines Kopfschutzes dringend empfohlen. Bei
Fahrten im „Geschlossenen Verband“ ist es Pflicht.
12.4 Das Fahren mit Triathlon- oder ähnlichen Lenkern im „Geschlossenen Verband“ sowie in
Gruppen ist verboten. (UCI-Reglement Radsport 1996, Art. 1.3.022)
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